Höchstbetrag für den Freistellungsauftrag
Für Freistellungsaufträge gelten seit dem 1.1.2007 folgende Höchstbeträge: 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete. Diese Höchstbeträge kann man sich durch einen Freistellungsauftrag freistellen lassen. Den Freistellungsauftrag oder die Freistellungsaufträge reicht man bei der Bank beziehungsweise den Banken ein. Dann bekommt man bis zu dem Betrag, der in dem jeweiligen Freistellungsauftrag vermerkt wurde Zinsen ohne Abzüge ausgezahlt.
In diesen Beträgen (801 beziehungsweise 1602 Euro) sind bereits die Werbungskostenpauschalen von 51 Euro für Ledige und 102 Euro für Verheiratete enthalten. Ob sich die Höchstbeträge für Freistellungsaufträge zukünftig wieder ändern oder wann bleibt offen.
Der Höchstbetrag für einen Freistellungsauftrag beziehungsweise die Höchstbeträge für Freistellungsaufträge setzen sich zum einen aus dem Sparerfreibetrag und zum anderen aus der Werbungskostenpauschale zusammen. Hat man höhere Werbungskosten kann man diese bei der Steuererklärung angeben.
2009: Sparerpauschbetrag Abgeltungssteuer Spekulationsgewinne
2009 wurde der Sparerfreibetrag und die Werbungskosten durch den Sparerpauschbetrag ersetzt. Der Sparerpauschbetrag beträgt 2009, wie die derzeitigen Höchstbeträge für die Freistellungsaufträge, 801 beziehungsweise 1602 Euro. Mit Beginn des Jahres 2009 fallen durch die neuen Regelungen in Verbindung mit der Abgeltungssteuer auch Spekulationsgewinne unter die Gewinne, die versteuert werden müssen. Sofern Sie Spekulationsgewinne haben, die der Abgeltungssteuer unterliegen, könnten Sie Ihre Freistellungsaufträge an Banken oder Fondsgesellschaften anpassen. Bei den Freistellungsaufträgen könnten Sie berücksichtigen, dass die Freibeträge auch durch Spekulationsgewinne aufgezehrt werden können. Informationen rund um die Abgeltungssteuer finden Sie auf der Webseite 2009-Abgeltungssteuer.de.
Schiffsfonds (Schiffsbeteiligungen) können die Steuervorteile weit über die Höchstbeträge für Freistellungsaufträge erhöhen
Mit Schiffsfonds (Schiffsbeteiligungen) kann man auch über den Höchstbetrag für Freistellungsaufträge hinaus noch Steuervorteile erzielen. Und zwar ist dies bei Schiffsfonds möglich, die von der Tonnagesteuer profitieren können. Gute Schiffsfonds (Schiffsbeteiligungen) können durchaus jährliche Gewinne von 6 bis 8% einfahren. Und wenn ein Schiffsfonds von der Tonnagesteuer profitieren kann, fallen nahezu kaum Steuern auf die Gewinne aus diesen Schiffsfonds an. Unabhängig von der Höhe der Gewinne! So kann man auch weit über die 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro (Höchstbeträge für Freistellungsaufträge) hinaus steuerliche Vorteile einstreichen. Nähere Informationen zu Schiffsfonds (Schiffsbeteiligungen) und der Tonnagesteuer auf der Seite Schiffsfonds (Schiffsbeteiligungen) und die Tonnagesteuer.
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